Erneuerbaren Ausbau Gesetz in Begutachtung

Erneuerbaren Ausbau Gesetz in Begutachtung

Das lang erwartete Erneuerbaren Ausbau Gesetz 2020 wurde in die Begutachtung geschickt. Mit dem Gesetz soll das Fördersystem grundlegend umgebaut wird, um die Produktionskapazität für Strom aus erneuerbaren Quellen bis 2030 um 27 TWh auszubauen. Das Gesetz soll am 1. Jänner 2021 in Kraft treten.

Letztlich ausschlaggebend war laut Messeveranstalter auch die Absage der im März geplanten Weltleitmesse ISH 2021 in Frankfurt und der damit verbundenen Absagen der Marktführer – insbesondere aus dem Sanitärbereich – für die WEBUILD Energiesparmesse. Generell würden bis März 2021 keine Eigenmessen in Wels durchgeführt. Gastmessen und Gastveranstaltungen sollen wie geplant auch weiterhin stattfinden.

Der Förderaufwand für den Erneuerbaren Ausbau soll, durchgerechnet über drei Jahre, eine Milliarde Euro pro Jahr nicht überschreiten. Das Zubau Ziel liegt bei 27 TWh (Terawattstunden) an erneuerbarer Erzeugung - heute sind es rund 55 TWh, damit können derzeit ungefähr zwei Drittel der Stromerzeugung mit Erneuerbaren abgedeckt werden, das fehlende Drittel soll bis 2030 dazukommen.

Ein Ziel des EAG ist es auch, den Projektbetreibern, etwa für Windkraftanlagen, mehr Stabilität und Planungssicherheit zu geben. Dazu gehört, dass die Förderdauer einheitlich für alle Technologien (Photovoltaik, Wind, Wasserkraft usw.) auf 20 Jahre festgelegt wird.

Es gibt mehrere Arten der Förderung: Für kleinere Anlagen mit höherem Eigenverbrauch, z. B. PV-Anlagen auf dem eigenen Hausdach, soll es eine Investitionsförderung geben. Für größere Anlagen, die ihren erzeugten Strom selbst vermarkten müssen, soll es Marktprämien geben, die auf den Marktpreis aufgeschlagen werden. Die Höhe der Prämien soll, abhängig von der Technologie, per Verordnung festgelegt oder durch Auktionen ermittelt werden. Bei der Windkraft soll die Prämie per Verordnung einmal jährlich festgelegt werden, bei der Biomasse und Photovoltaik ist das Auktionssystem vorgesehen.

Eine weitere Neuerung sind die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) und die Bürger-Energiegemeinschaften (BEG). Bei der BEG können die Mitglieder der Gemeinschaft gemeinsam Kraftwerke betreiben und gemeinsam verbrauchen, wobei der Verbrauch nicht in der Region erfolgen muss. Die EEG hingegen sind regional, sie sollen ermäßigte Netzgebühren erhalten, weil der Strom nicht über größere Entfernungen transportiert werden muss.

Details zum Erneuerbaren Ausbau Gesetz 2020 finden Sie unter https://www.bmk.gv.at/recht/begutachtungsverfahren/eag.html

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